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Anregung nach § 24 GO NRW: Erweiterung des Antragsrecht für Einzel-Ratsmitglieder der Stadt Lüdenscheid

Die ÖDP regt an, die o. g. Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass fraktionslose Ratsmitglieder berechtigt sind, Anträge zu stellen.

Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
Kreisverband Märkischer Kreis
Im Winkel 72
58509 Lüdenscheid

Lüdenscheid, 30.01.2021
 
An den Rat der Stadt Lüdenscheid
z. Hd. Herrn Bürgermeister Sebastian Wagemeyer
Rathausplatz 2
58507 Lüdenscheid
 
 
"Anregung" nach § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
hier: Änderung der Geschäftsordnung für Sitzungen des Rates der Stadt Lüdenscheid und seiner Ausschüsse vom 25.06.2020 - Antragsrecht Einzel-Ratsmitglieder des Rates der Stadt Lüdenscheid

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wagemeyer,
sehr geehrte Damen und Herren Ratsmitglieder,
 
Anregung:
Hiermit regt die ÖDP an, die o. g. Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass fraktionslose Ratsmitglieder berechtigt sind, Anträge zu stellen.
 
Sachverhalt:
Die GO NRW regelt die Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder. Die GO NRW macht jedoch keine detaillierte Aussage zu den Rechten von einzelnen Ratsmitgliedern, sondern überlässt dies der Entscheidung des jeweiligen Gemeinderates. § 47 GO NRW legt fest, dass der Rat in seiner Geschäftsordnung Vorschriften zur Beteiligung einzelner Ratsmitglieder machen kann.
 
Einzel-Ratsmitglieder des Rates der Stadt Lüdenscheid haben, gem. der o. g. Geschäftsordnung (§ 2), kein Antragsrecht.
 
Einzel-Ratsmitglieder in anderen Stadträten von NRW dagegen haben Antragsrecht. In der Geschäftsordnung für die Sitzungen des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln vom 18.06.202O steht beispielsweise: "Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anträge zu stellen."
 
Begründung:
Das Antragsrecht eines Ratsmitglieds ist das wirksamste Instrument kommunalpolitischer Mitwirkung.
Der Ausschluss des Antragsrechts schränkt die Mitwirkung fundamental ein, verweist einem Einzel-Ratsmitglied ein "Mandat zweiter Klasse". Damit schadet sich die Kommune in mehrfacher Hinsicht selber. U. a. verzichtet sie auf die Expertise des Ratsmitglieds.
 
Zu der "Anfrage" der ÖDP hinsichtlich des Antragsrechts von Einzel-Ratsmitgliedern vom 08.11.2020 hat Bürgermeister Wagemeyer mit Datum vom 22.12.2020 schriftlich geantwortet. Darin führt der Bürgermeister aus, Ergebnis einer Besprechung der Fraktionsvorsitzenden am 21.12.2020 sei, vom Antragsrecht von Einzel-Ratsmitgliedern abzusehen, damit eine "... effiziente Arbeitsfähigkeit von Rat und Ausschüssen aufrechterhalten werden soll".
 
Dieses Gebaren ist herablassend, diese Aussage ist anmaßend. Offenbar wollen die großen Parteien unter sich sein, wissen, allein, um die "richtigen Dinge" und darum, die "Dinge richtig" zu tun. Mit dieser Aussage wird unterstellt, dass eine effiziente Arbeitsfähigkeit des Rates und seiner Ausschüsse nur aufrechterhalten werden könne, wenn Einzel-Ratsmitglieder kein Antragsrecht haben.
 
Solch eine Ausgrenzung und solch ein Ausschluss sind demokratiegefährdend, sind geeignet Demokratie abzuschaffen.

Die parlamentarische Demokratie verliert durch derlei Egozentrismus immer mehr an Glaubwürdigkeit. Denn dass, was im Zusammenwirken von herrschender politischer und wirtschaftlicher Klasse als "effizient" vorgegeben wird, glauben die Menschen nicht mehr.
Sie spüren und sehen in existenzbedrohender Weise, z. B. durch die Klimakatastrophe und die "Corona-Pandemie": Gerade die sogenannte "Effizienz" der selbst ernannten "Wissenden" hat die beispiellose Zivilisationkrise global und lokal bewirkt, wird von dieser "Klasse" jedoch keineswegs verantwortet. Folge: Das Volk ist es leid, verdrossen, geht weg. Beispiel Wahlbeteiligung: In Lüdenscheid lag die Wahlbeteiligung bei der Kommunalwahl 2020 bei nur ca. 40 %, bei der Stichwahl des Bürgermeisters bei nur ca. 31%. Stattdessen organisiert sich das Volk selber in einer wachsenden Zahl von Parallelgesellschaften und übt zunehmend zivilen Ungehorsam aus. Kinder und Jugendliche, "Fridays for Future", gehen auf die Straße, fordern ihre Zukunft und ein grundlegendes "anders" ein.
 
Der faktische Ausschluss eines demokratischen, politischen Mitbewerbers ist vergleichbar mit dramatischen Vorgängen in anderen Institutionen. Er führt am Ende zum Gegenteil dessen was man erreichen wollte.
 
Der Bürgermeister bezieht sich in seinem Schriftsatz vom 22.12.2020 auf § 48, Abs. 1 der GO NRW in der Kommentierung Held/Winkel. Danach kann der Rat das bindende Vorschlagsrecht durch eine Geschäftsordnungsregelung zu einem Vorschlagsrecht für Einzelratsmitglieder erweitern.
 
Antrag gem. Hauptsatzung der Stadt Lüdenscheid, III Anregungen und Beschwerden, § 10, Abs. 5 ff:
Beschluss nach o. g. "Anregung" .

 
Mit freundlichen Grüßen
 
Im Namen des Vorstands

Claudius Bartsch
Michael Langer
(Mitglied des Vorstands)
                                           
Ökologisch-Demokratische Partei                         
Kreisverband Märkischer Kreis

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